Emissionsabgabe
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Emissionssteuer. 1. Begriff: Bestimmter, für jede emittierte Einheit des betreffenden Schadstoffes an den Staat zu entrichtender Geldbetrag.
2. Beurteilung: Ein rationaler Emittent wird reagieren, indem er seine Emissionen des betreffenden Schadstoffes so weit zurückführt, bis seine Grenzvermeidungskosten auf den Steuersatz angestiegen sind. Ist der Steuersatz für alle Emittenten gleich, ergibt sich im Anpassungsgleichgewicht eine Situation, in der die Grenzvermeidungskosten der verschiedenen Emittenten einander gleich sind. In dem an die Abgabe angepassten Gleichgewicht vermeidet ein Emittent (ceteris paribus) umso mehr Emissionen, je günstiger seine Grenzkostenfunktion der Emissionsvermeidung verläuft. Damit wird erreicht, dass das insgesamt vorgegebene Emissionsvermeidungsziel zu gesamtwirtschaftlich minimalen Vermeidungskosten realisiert wird.
Für die Verursacher besteht ein stetiger Anreiz zur Einführung umwelttechnischen Fortschritts, da die Einführung eines Verfahrens zur Emissionsvermeidung durch Steuerersparnis belohnt wird.
Die Emissionsabgabe leidet darunter, dass die politiktreibende Instanz nicht genau vorhersehen kann, welches Emissionsniveau sich nach Anpassung der Verursacher an den Steuersatz einstellen wird.
Vgl. auch Umweltabgabe.