Geldwäschegesetz (GwG)
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1. Allgemeines: In Umsetzung der 3. EG-Geldwäsche-Richtlinie vom 26.10.2005 (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)) wurden das seit dem 30.11.1993 geltende Geldwäschegesetz (GWG) zum 21.08.2008 neu gefasst. Geändert wurde das GwG durch das „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Geldwäscheoptimierungsgesetz – GwOptG)“, welches zum 29.12.2012 bzw. 31.03.2012 in Kraft getreten ist. Letzte Anpassungen wurden im Juni 2015 durchgeführt. Verpflichtete i.S.d. Geldwäschegesetzes sind nicht nur Banken und Versicherungen, Treuhänder und Makler, Anwälte und Steuerberater, sondern grundsätzlich alle „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Das Geldwäschegesetz regelt dabei insbes. die Maßnahmen, die von den Verpflichteten hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umzusetzen sind. Hierzu zählt an erster Stelle die Wahrnehmung bestimmter Sorgfaltspflichten, wobei nach allg., vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten zu unterscheiden ist. Zu den allg. Sorgfaltspflichten zählen bspw. die Identifizierung des Vertragspartners, die Verpflichtung zur Einholung von Informationen über Art und Zweck der Geschäftsbeziehung sowie die Identifizierung eines vom Vertragspartner abweichenden wirtschaftlich Berechtigten. Neben der Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten haben Verpflichtete i.S.d. GwG zudem interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, bspw. in Form der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für bestimmte Branchen oder die Durchführung von regelmäßigen Zuverlässigkeitsprüfungen ihrer Mitarbeiter. Nicht zuletzt regelt das GwG die Abgabe von Verdachtsmeldungen im Falle eines Geldwäscheverdachts.
2. GwOptG-Neuerungen: Zu den wesentlichen Neuerungen des Geldwäscheoptimierungsgesetzes (GwOptG) zählen u.a. die Aufnahme von E-Geldinstituten in den Kreis der Verpflichteten, die erweiterte Einbeziehung der wirtschaftlich Berechtigten in die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, die Einbeziehung von im Inland lebenden „politisch exponierten Personen (PEP)“ in die verstärkten Sorgfaltspflichten sowie die Wiedereinführung der regelmäßigen Zuverlässigkeitsprüfungen.
§ 2: Verpflichtete: Aufnahme von E-Geldinstituten in den Kreis der Verpflichteten,
§ 3: Allg. Sorgfaltspflichten: Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten, welche die Verpflichteten gegenüber ihren Geschäftspartnern anzuwenden haben, gehören die Identifizierung des Vertragspartners, die Einholung von Informationen über die Art und den Zweck der Geschäftsbeziehung, die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten (d.h. die natürliche Person, die letztlich den Auftrag zu einer Transaktion gibt) handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung, sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschl. der im Verlauf durchgeführten Transaktionen.
§ 6: Verstärkte Sorgfaltspflichten: Soweit erhöhte Risiken bzgl. der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen können, haben Verpflichtete zusätzliche, dem erhöhten Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Zu den Vertragspartnern (einschließlich evtl. vorhandener wirtschaftlich Berechtigter) mit erhöhtem Risiko zählen dabei v.a. die sog. PEP (politisch exponierte Personen). Die Reichweite des PEP-Begriffs wurde durch das GwOptG auch auf inländische Funktionsträger ausgeweitet.
§ 7: Ausführung durch Dritte: Die Erfüllung bestimmter allgemeiner Sorgfaltspflichten, z.B. die Identifizierung des Vertragspartners, kann auch an sog. “zuverlässige Dritte“ übertragen werden. Neben Kreditinstituten, bestimmten Zahlungsinstituten, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften sowie Notaren, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten gelten nunmehr auch deutsche Botschaften, Außenhandelskammern und Konsulate kraft Vereinbarung als geeignete Personen.
§ 9: Interne Sicherungsmaßnahmen: Neben der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der Entwicklung bzw. Aktualisierung angemessener kundenbezogener Sicherungssysteme, der risikobezogenen Schulung der Mitarbeiter sind nunmehr auch geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten zu treffen.
§ 11: Meldung von Verdachtsfällen: Das GwG sieht statt der früheren „Anzeigen“, nunmehr die „Meldung von Verdachtsfällen“ vor. Die Pflicht zur Meldung erstreckt sich jetzt auch auf Sachverhalte, bei denen Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf einen dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten zuwidergehandelt. -- Am 23.3.2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, das am 1.7.2017 in Kraft trat. Danach soll bereits im Strafprozess über die Einziehung von Gewinnen aus Verbrechen sowie die Rückerstattung an Verbrechensopfer entschieden werden.