Nachversteuerung
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spätere Versteuerung von gewährten Abzugsbeträgen bei der Einkommensteuer, wenn die Bedingungen, unter denen der Abzug gewährt wurde, nicht erfüllt werden.
1. Nachversteuerung von den als Sonderausgaben abgezogenen Lebensversicherungsbeiträgen, wenn die Versicherungsansprüche der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (§ 10 I 1 EStG, § 29 EStDV).
2. Nachversteuerung von den als Sonderausgaben abgezogenen Prämien bei Rentenversicherungen (Altfälle bis 2004) gegen Einmalbetrag, wenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss die Versicherungssumme ganz oder teilweise ausgezahlt, der Einmalbetrag ganz oder z.T. zurückgezahlt oder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder z.T. abgetreten oder beliehen werden (§§ 10 V Nr. 2 EStG, 30 EStDV). Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes vgl. nachgelagerte Besteuerung.
3. Nachversteuerung von als Sonderausgaben abgezogenen Bausparkassenbeiträgen (für Altfälle bis 2004), wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluss die Bausparsumme ganz oder z.T. ausgezahlt, geleistete Beiträge ganz oder z.T. zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden (§§ 10 V Nr. 3 EStG, 31 EStDV).
4. Nachversteuerung bei negativem Kapitalkonto, das durch Einlagen- und Haftungsminderung entsteht oder sich erhöht (§ 15a III EStG).
5. Nachversteuerung bei schädlicher Verfügung über Vermögensbeteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist von sechs Jahren (§ 19a II EStG) durch Pauschbesteuerung.
6. Nachversteuerung unter bestimmten Voraussetzungen, wenn ein nachversteuerungspflichtiger Betrag im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nach § 34a EStG (Thesaurierungsrücklage) festgestellt wurde.