Bauerwartungsland
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Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen (§ 4 II WertV). Diese Erwartung kann sich insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Kommune oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen, z.B. durch als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgelegt ist. Ohne Rechtsanspruch, Finanzierungskosten für den Erwerb von Bauerwartungsland werden nur in ganz bes. Ausnahmefällen als Werbungskosten von der Finanzverwaltung anerkannt, da nur selten der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Bauabsicht zum Zeitpunkt des Erwerbes dargestellt werden kann.