Mängelrüge
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die beim Handelskauf unverzüglich nach Ablieferung der Ware an den Verkäufer abzusendende Mängelanzeige des Käufers (§ 377 HGB), sie ist Voraussetzung zur Erhaltung der Rechte aus der Sachmängelhaftung.
Vgl. auch Handelskauf.
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