Direkt zum Inhalt

Mieterschutz

Definition: Was ist "Mieterschutz"?

Vertraglich nicht abdingbare Regelungen, die zugunsten des Mieters von Wohnraum die freie Kündigung durch den Vermieter oder die Beendigung von Mietverhältnissen aus anderen Gründen einschränken (soziales Mietrecht).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Außerordentliche fristlose Kündigung (§§ 569, 543 BGB): Sie ist trotz Mieterschutz unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, v.a. des Verschuldens, z.B. bei folgendem Verhalten des Mieters zulässig: a) Vernachlässigung oder Überlassung der Mietsache an Dritte, sodass die Mietsache erheblich gefährdet wird.

    b) Verzug mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von zwei Monatsmieten in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt.

    c) Nachhaltige Störung des Hausfriedens, die für den Vermieter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.

    2. Sonstige Kündigungen (Kündigungsfristen): Der Vermieter kann in sonstigen Fällen ein Mietverhältnis durch Kündigung nur auflösen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat (§ 573 BGB). Der Mieterschutz gilt für
    (1) die ordentliche Kündigung,
    (2) die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

    Vom Mieterschutz sind ausgenommen
    (3) die ordentliche Kündigung über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
    (4) grundsätzlich die ordentliche Kündigung innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung,
    (5) bestimmte Teilkündigungen.

    Selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann der Mieter der Kündigung bei Vorliegen einer bes. Härte widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen (§§ 574, 574a BGB).

    3. Mietaufhebungsvertrag: Die einvernehmliche Aufhebung ist trotz Mieterschutz jederzeit zulässig.

    4. Weitere Vereinbarungen: Ein Recht zum Rücktritt zugunsten des Vermieters oder eine auflösende Bedingung sind unzulässig. Das Mietverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 572 BGB).

    5. Zeitmietvertrag: Er ist wirksam, wenn dem Mieter bei Vertragsschluss wahlweise folgende Befristungsgründe schriftlich mitgeteilt werden: a) Die Räume sollen als Wohnung für den Vermieter oder Angehörige genutzt werden.

    b) Die Räume sollen in zulässiger Weise beseitigt oder so wesentlich verändern werden, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden.

    c) Die Räume sollen an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermietet werden.

    Bei allen anderen Befristungsgründen wird das Mietverhältnis wiederum wie ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit behandelt (§ 575 BGB).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Mieterschutz"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Mieterschutz Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/mieterschutz-38935 node38935 Mieterschutz node39302 Kündigungsfristen node38935->node39302 node41814 Kündigung node38935->node41814 node43416 Rücktritt node38935->node43416 node40424 Kündigungsschutz node39302->node40424 node29826 Dienstvertrag node39302->node29826 node30387 Arbeitsvertrag node39302->node30387 node40560 Miete node40560->node38935 node40560->node39302 node30794 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) node40560->node30794 node33833 Einkünfte node40560->node33833 node40697 Leasing node40560->node40697 node40424->node38935 node45785 ordentliche Kündigung node40424->node45785 node30957 außerordentliche Kündigung node40424->node30957 node41814->node39302 node32793 einseitige Rechtsgeschäfte node41814->node32793 node41814->node45785 node43416->node30794 node33103 Eigentumsvorbehalt node33103->node43416 node32793->node43416 node45724 Sachmängelhaftung node45724->node41814 node45724->node43416 node30819 Betrieb node30819->node40424 node45785->node39302 node30957->node39302
    Mindmap Mieterschutz Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/mieterschutz-38935 node38935 Mieterschutz node39302 Kündigungsfristen node38935->node39302 node41814 Kündigung node38935->node41814 node43416 Rücktritt node38935->node43416 node40560 Miete node40560->node38935 node40424 Kündigungsschutz node40424->node38935

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete