Materiality
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Principle of Materiality, Grundsatz der Wesentlichkeit; angloamerikanisches Prinzip der Rechnungslegung. Besagt, dass bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses alle Tatbestände berücksichtigt und offen gelegt werden müssen, die „material“ (wesentlich) sind, d.h. wegen ihrer Größenordnung einen Einfluss auf das Jahresergebnis haben und wegen ihres Aussagewertes für die Empfänger von Jahresabschlüssen von Bedeutung sind. Ein Betrag, ein Posten oder ein Tatbestand ist immer „material“, wenn seine Berücksichtigung im Jahresabschluss und seine Offenlegung den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Gesellschaft verbessern (True and Fair View; Fairness of Accounting Presentation). Materiality-Probleme müssen
(1) unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes und
(2) nach dem persönlichen Urteilsvermögen (Professional Judgement) bzw. dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers beurteilt und entschieden werden. In das dt. Bilanzrecht (HGB) ist das Wesentlichkeitsprinzip nicht ausdrücklich als allg. Grundsatz aufgenommen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Generalnorm des Jahresabschlusses (§ 264 II HGB) - Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) - nur unter Beachtung dieses Grundsatzes möglich ist (bes. § 264 II 2 HGB). Der Gesetzgeber hat zudem in mehrere Einzelvorschriften den Gesichtspunkt der Wesentlichkeit (Berücksichtigungsgrenze) explizit aufgenommen (z.B. §§ 240 III, 265 VII Nr. 1, 285 Nr. 3, 286 III HGB). Im Rahmen der IFRS konkretisiert der Grundsatz der Wesentlichkeit gemäß RK.29-30 und IAS 1.29-31 den Primärgrundsatz der Relevanz. Eine Information ist in Abhängigkeit ihrer Art als auch von ihrer Auswirkung auf zentrale Größen wie Eigenkapital und Periodenergebnis wesentlich. Zudem wurde dieser Grundsatz in verschiedene Einzelvorschriften explizit aufgenommen (z.B. IAS 36-15-16).