Kraftomnibusse (KOM)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kraftfahrzeuge (Kfz), die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung bestimmt sind und mehr als acht Sitzplätze haben. Kraftomnibusse sind mit einem Fahrtschreiber auszurüsten (§ 57a StVZO). Erforderliche Fahrerlaubnis D und D1 (§ 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung).
Vgl. auch Personenbeförderung.
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