Postgeheimnis
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Schutz der Unverletzlichkeit von Postsendungen, garantiert durch Art. 10 GG und § 39 PostG.
1. Umfang: Verpflichtung desjenigen, der geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt,
(1) zur Verschwiegenheit über alle näheren Umstände des Postverkehrs und Inhaltes von Postsendungen, und zwar auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses;
(2) unberechtigten Eingriffen in das Post-, Fernmelde- und Funkgeheimnis entgegenzutreten.
2. Die Verletzung des Postgeheimnisses wird sowohl dienststrafrechtlich als auch strafrechtlich nach § 354 StGB verfolgt.
3. Ausnahmen: Von der Wahrung des Postgeheimnisses entbinden
(1) Kenntnis über Vorhaben gemeingefährlicher Verbrechen, wie Hochverrat, Münzverbrechen, Mord, Menschenraub, für die Anzeigepflicht nach § 139 StGB besteht;
(2) amtsrichterliche Beschlüsse bei strafgerichtlichen Untersuchungen etc., Beschlagnahme von Postsendungen nach den §§ 99–101 StPO, § 99 InsO;
(3) Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für Bestand oder Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der NATO.
Vgl. auch Briefgeheimnis.