qualifizierte Mehrheit
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1. Allgemein: Bei einer Abstimmung
(1) eine Mehrheit, die nicht nur mehr als die Hälfte (einfache Mehrheit oder Kopfmehrheit), sondern z.B. mehr als 3/4 der abgegebenen Stimmen umfassen muss oder
(2) eine Mehrheit, die neben der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Kopfmehrheit) noch eine Mehrheit der durch die Stimmen vertretenen Kapitalbeteiligung oder der Forderungsbeträge erreichen muss.
2. Aktienrecht: In der Hauptversammlung der AG eine Mehrheit, die zum Zustandekommen eines gültigen Beschlusses neben der Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen) auch z.B. 3/4 des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals umfassen muss; vorgeschrieben u.a. bei Satzungsänderung, Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung (Fusion) und Auflösung der Gesellschaft.