Sonderangebot
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im Verkehr mit dem Letztverbraucher bes. beworbene Waren oder Leistungen, die einzeln nach Güte oder Preis gekennzeichnet sind und sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb einfügen. Einzelne Waren können mehrere sein, nicht aber ganze Warengruppen oder überwiegende Teile eines Sortiments. Sie sind jeweils nach Güte oder Preis zu kennzeichnen, Individualisierung im Zusammenhang mit weiteren Angaben reicht. Zeitliche Befristung schließt Sonderangebote nicht aus, kann aber u.U. wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken (Kundenfang) sein. Maßstab für den regelmäßigen Geschäftsverkehr ist der übliche Betriebszuschnitt des Anbietenden, in Relation dazu übersteigerte Anpreisungen (Menge, Umstände des Verkaufs, bes. Gestaltung der Werbemittel) können den Eindruck einer verbotenen Sonderveranstaltung hervorrufen. Sonderangebote sind auch im zeitlichen Zusammenhang mit Abschnittsschlussverkäufen zulässig, solange nicht der Eindruck eines vorgezogenen oder verlängerten Schlussverkaufs entsteht. Unzulässige Sonderangebote können gegen §§ 3, 5 UWG verstoßen.