Parteiverrat
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vergehen nach § 356 StGB. Ein Rechtsanwalt oder anderer Rechtsbeistand, der in derselben Rechtssache pflichtwidrig beiden Parteien Rat oder Beistand leistet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (356 I StGB). Wenn er - darüber hinaus - im Einverständnis mit dem Gegner seine Partei benachteiligt, wird das mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet (§356 II StGB).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aufwendungen
Eigentumsvorbehalt
Fahrlässigkeit
Geschäftsfähigkeit
GmbH & Co. KG
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Konzern
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
Parteiverrat
ausgehend