partiarisches Darlehen
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1. Begriff/Charakterisierung: langfristiges Darlehen an ein Unternehmen, bei dem der Gläubiger anstelle von Zinsen einen bestimmten Anteil vom Gewinn oder Umsatz erhält. Partiarische Darlehen ähneln der stillen Gesellschaft, Gläubiger und Schuldner sind aber nicht zu einer wirklichen Gesellschaft zusammengeschlossen. Da die Parteien den Vertrag beliebig gestalten und auch ein Überwachungsrecht des Gläubigers vereinbaren können, ist Abgrenzung im Einzelfall oft schwierig und nur anhand von Indizien zu treffen. Auswirkungen auf das partiarische Darlehen hatte das Kleinanlegerschutzgesetz, das am 10. Juni 2015 eingeführt wurde und nachdem grundsätzlich die Prospektpflicht gem. § 1 Abs. 2 VermAnlG für dieses langfristige Darlehen greift (Ausnahmen möglich gem. § 2a Abs. 1 VermAnlG).
2. Einkommensteuerliche Behandlung: Einnahmen aus partiarischen Darlehen sind im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen (§ 20 EStG), wenn der Darlehensgeber nicht als Mitunternehmer anzusehen ist oder das partiarische Darlehen nicht zu einem Betriebsvermögen gehört.
3. Bei der Körperschaftsteuer werden die Zinszahlungen, die eine Kapitalgesellschaft auf ein partiarisches Darlehen eines Anteilseigners oder anderer Personen leistet, unter bestimmten Umständen nicht als Betriebsausgabe der Gesellschaft anerkannt, sondern nach der Regelung über Gesellschafterfremdfinanzierung in verdeckte Gewinnausschüttungen umgedeutet.