Urheberpersönlichkeitsrecht
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neben den Verwertungsrechten wichtigster Teil des Urheberrechts.
Inhalt:
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist; ihm ist es vorbehalten, vor Veröffentlichung des Werkes, seiner Beschreibung oder seines wesentlichen Inhalts den Inhalt öffentlich mitzuteilen (§ 12 UrhG).
(2) Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk (§ 13 UrhG).
(3) Bestimmung, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist (§ 13 UrhG).
(4) Recht, Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (§ 14 UrhG).
(5) Zugang zu Werkstücken zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitung des Werkes (§ 25 UrhG).
Vgl. auch Folgerecht.