Wiedereinstellung
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1. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund Verdachtskündigung entlassen worden, hat er einen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn er in vollem Umfang rehabilitiert ist und die Wiedereinstellung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben zur Beseitigung eines Unrechts erforderlich erscheint. Dem Arbeitnehmer sind dann die gleichen Rechte wieder einzuräumen.
2. Nach betriebsbedingter Kündigung besteht ein Recht auf Wiedereinstellung, wenn noch während der Kündigungsfrist der betriebliche Grund entfällt und deshalb eine Weiterbeschäftigung möglich ist.
3. Nach einer das Arbeitsverhältnis (nur ausnahmsweise in Betracht kommenden) lösenden Aussperrung haben grundsätzlich alle davon betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Dies gilt unabhängig davon, ob für die der Tarifbindung unterliegenden Arbeitnehmer eine Wiedereinstellungsklausel vereinbart wurde.