verdeckte Sacheinlage
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1. Allgemein: Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn der wirtschaftlich einheitliche Vorgang der Sacheinlage (als Beitrag eines Gesellschafters zum Stammkapital der GmbH) in rechtlich getrennte Geschäfte aufgespalten wird. Eines davon scheint eine Bareinlage zu sein, während das andere, danach stattfindende Rechtsgeschäft wieder dem Abfluss dieser ihr zuvor zugeführten Geldmittel bei der Gesellschaft dient, wobei ihr zugleich andere Vermögensgegenstände als Leistung auf die Einlagenschuld angedient werden. Es handelt sich also um einen (nur) scheinbar erzielten Wertzuwachs aufgrund Bareinlagenleistung, weil die vom Gesellschafter geleistete Bareinlage der Gesellschaft nicht nachhaltig erhalten bleibt, indem die GmbH es ihm später wieder zurückgibt. Diese Rückzahlung kann z.B. in Form einer Kaufpreiszahlung erfolgen, weil dieser Gesellschafter der GmbH einen Sachwert überträgt (z.B. eine Maschine). Dieses Verfahren kann eine Umgehung der Wertprüfungs- und Offenlegungsverfahren bei Sacheinlagen (§ 5 IV GmbHG) in sich bergen. Zudem leistet es unredlichen Gesellschaftern Vorschub, weil "das Geld wieder weg ist" und der Gesellschaft dafür u.U. unterwertige Sachwerte untergeschoben werden. Das ist dem generellen Gläubigerschutzgedanken, wie er dem GmbH-Gedanken inhärent ist, abträglich.
2. Rechtslage seit MoMiG: Nach bisheriger Rechtslage bestand hier bei der GmbH nach § 27 III 3 AktG analog die Verpflichtung zur Leistung der Bareinlage uneingeschränkt fort, die Rechtsprechung hat die Verträge über die Einbringung der Sacheinlage (im oben genannten Beispiel also den Kauf und die Übereignung der Maschine) als unwirksam angesehen. Das GmbHG i.d.F. des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) befasst sich mit der Thematik verdeckte Sacheinlage grundlegend in § 19 IV GmbHG (gemäß § 56 II GmbHG ebenfalls für Kapitalerhöhungen anwendbar). Das neue Recht hält zwar an der Verpflichtung zur Bareinlagenleistung fest (vgl. § 19 IV 1, 3 GmbHG). Jedoch sind die Verträge über die Einbringung der Sacheinlage (im o.g. Beispiel die Maschine) nicht unwirksam, indem § 19 IV 2 GmbHG jetzt die analoge Anwendung von § 27 III 3 AktG unterbindet. Außerdem wird der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die Bareinlagenpflicht des Gesellschafters angerechnet (§ 19 IV 3 GmbHG), aber erst nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister (§ 19 IV 4 GmbHG). Das hat Auswirkungen u.a. auf die Erklärungspflichten des beim Handelsregister anmeldenden Geschäftsführers, wobei das Registergericht die Eintragung ablehnen kann (§ 9c I GmbHG). Ähnlich wie die Fälle der verdeckten Sacheinlage regelt § 19 V GmbHG die potenziell gläubigergefährdenden Fälle des Hin- und Herzahlens von Bareinlagen. Das Gesetz stellt hierzu jetzt den Grundsatz auf, dass das Hin- und Herzahlen der ordnungsgemäßen Einlagenleistung dann nicht entgegensteht, wenn die Auszahlung an den Gesellschafter durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig oder durch die Gesellschaft fällig gestellt werden kann. Anders demgegenüber die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage, sie verneinte eine Erfüllung der Einlagenschuld, weil es an einer Leistung zur freien Verfügung der Gesellschaft fehle (angenommen z.B. anhand § 7 III GmbHG). BGHZ 180, 38 (=NJW 2009, 2375, "Qivive"): Auf Dienstleistungen, die ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, finden die Grundsätze der verdeckten Einlage keine Anwendung. Es liege dann auch kein der Erfüllung der Einlagenschuld entgegen stehendes HinundHerzahlen nach § 19 V GmbHG vor, so lange der Einleger die zur Vergütung seiner Dienstleistung bestimmten Mittel nicht „reserviere“ (BGH aaO). BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 12/08: „Die Anrechnung des Wertes der verdeckt eingelegten Sache auf die fortbestehende Bareinlagenverpflichtung nach § 19 IV 3 GmbHG darf im Falle der verdeckt gemischten Sacheinlage nicht zulasten des übrigen Gesellschaftsvermögens gehen. Daher ist vor einer Anrechnung von dem tatsächlichen Wert der eingelegten Sache der Wert abzuziehen, der von der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen über den Nominalbetrag der Bareinlage hinaus als Gegenleistung (hier: Kaufpreis für Lizenzen) aufgewendet worden ist.“ (LS 2) Zur Abgrenzung zwischen verdeckter Sacheinlage und Hin-und-Her-Zahlen im Zusammenhang mit Cash-Pooling vgl. BGHZ 182, 103 (=NJW 2009, 3091).