Abgeschlossenheitsbescheinigung
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Erklärung der Bauaufsichtsbehörde, dass Räumlichkeiten entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen, d.h. baulich von fremden Wohnungen und Wohnräumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien oder einem Treppenhaus besitzen. Diese Trennung erfolgt z.B. durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Sondereigentum soll nur begründet werden, wenn die Wohnung oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Die Bescheinigung ist für die Umwandlung von Mehrfamilienhäusern zwecks Vermarktung als Eigentumswohnungen zwingend erforderlich.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist formelle Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungs- und/ oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung (§7 (4) WEG). Ohne deren Vorliegen kann das Grundbuchamt nicht tätig werden.
Der Nachweis der Abgeschlossenheit erfolgt durch Anheften des Aufteilungsplans an die Teilungserklärung. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung gehört bei Finanzierungen derartiger Objekte zu den wichtigen Beleihungsunterlagen. Bei Altbauten ist die Vorlage vor Finanzierungszusage dringend notwendig, da die ursprünglichen Auflagen insbesondere bei älteren Bauten oft nicht erfüllt werden können. Hier handelt es sich meist um Feuerschutz und Schallschutz nach aktuellen Normen und Gesetzen. Dies hat vorübergehend eine Aufteilung und Veräußerung von Altbauten fast unmöglich gemacht. Als Ausweichlösung hat teilweise die Bruchteilsgemeinschaft fungiert.
In der Wohnungsmarktbeobachtung kann die Zahl der Abgeschlossenheitsbescheinigungen im Wohnungsbestand als Indikator für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen genutzt werden. Das ist erforderlich, um den räumlichen und zeitlichen Verlauf von Wohnungsprivatisierungen zu beobachten.