Selbstkontrahierungsverbot
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Am Schluss fast eines jeden Grundstücks-Kaufvertrages ist eine Vollmacht für einen Mitarbeiter des Notariates zur Durchführung des Vertrages beurkundet. Dieser Bevollmächtigte ist von § 181 BGB befreit und kann alle Anträge stellen, z.B. Anträge an das Grundbuchamt. Kommt es jedoch vor, dass der Vertreter einer Person selbst Interesse an einem Geschäft hat, das diese Person durchführen will, müsste er als Vertreter mit sich selbst dieses Geschäft durchführen. Um die zu verhindern, ist das Selbstkontrahierungsverbot im § 181 BGB verankert.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Abschreibung nach Eigennutzung
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Annuitätendarlehen
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Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Selbstkontrahierungsverbot
ausgehend