Tod des Bankkunden
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis vom Ableben eines Kunden, so muss es verschiedene Maßnahmen durchführen:
1. Umschreibung der Konten und Depots in Nachlasskonten und -depots.
2. Beträgt der Gesamtwert der Konten und Depotbestände am Todestag mehr als 5.000 Euro, so hat das Kreditinstitut dies binnen einen Monats nach Bekanntwerden des Todes dem zuständigen Finanzamt zu melden (§ 33 (1) ErbStG).
3. Eine solche Anzeige ist auch erforderlich, wenn der Verstorbene bei der Bank ein Schließfach unterhalten hat.
4. Bei debitorischen Konten wird die Bank prüfen, ob die Forderungen durch andere Vermögenswerte gedeckt sind.
5. Es ist zu prüfen, inwieweit der Erblasser anderen Personen gültige Vollmachten erteilt hat.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Tod des Bankkunden
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