Tod des Grundstückseigentümers
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Mit dem Tod des Grundstückseigentümers treten die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Damit sichern auch die eingetragenen Grundpfandrechte weiterhin die am Todestag bestehenden Ansprüche der Gläubiger. Sollten allerdings weitergehende Ansprüche besichert werden, sind neue Sicherungszweckerklärungen durch die Erben erforderlich. Sind die Rückgewährsansprüche nicht abgetreten, so stehen sie den Erben zu. Die Erben haben die Möglichkeit, das Grundbuch berichtigen zu lassen, innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Grundstückseigentümers ist dies kostenfrei möglich.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Tod des Grundstückseigentümers
ausgehend