Bundesanleihe
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
spezielle Form von Bundesschuldverschreibungen. Sie dienen der Öffentlichen Hand zur Beschaffung von langfristigen Finanzierungsmitteln. Bundesanleihen werden in den regulierten Markt an den dt. Wertpapierbörsen ohne Prospekt eingeführt, vgl. § 37 BörsG.
Folgende Ausstattungsmerkmale können gegeben sein:
(1) Feste Verzinsung;
(2) jährliche Zinszahlung, Tilgung am Ende der Laufzeit;
(3) i.d.R. zehn bis dreißig Jahre Laufzeit;
(4) kein Mindestanlagebetrag;
(5) keine effektiven Stücke, sondern Wertrechte, eingetragen ins Schuldbuch der Deutschen Finanzagentur (Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH). Für die Unterbringung der Anleihen des Bundes und seiner Sondervermögen ist die Bietergruppe Bundesemissionen zuständig, für die sich u.a. gebietsansässige Kreditinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken gemäß § 1 I sowie III d Satz 2 und Satz 3 KWG und inländische Niederlassungen ausländischer Unternehmen gemäß §§ 53, 53 b, 53 c KWG, soweit sie die Erlaubnis zum Betreiben des Emissionsgeschäfts haben, bewerben können, wenn sie im Schnitt mind. 0,05 Prozent des zugeteilten Emissionsvolumens übernehmen können. (vgl. die Verfahrensregeln für Tender bei der Begebung von Bundeswertpapieren, Fassung Januar 2012). Die Begebung erfolgt im Tenderverfahren, für das seit April 2005 die Auktionsplattform Bund Bietungs-System (BBS) genutzt wird. Seit 1997 ist das Stripping der Anleihen möglich.
Vgl. Stripped Bond.
Folgende Ausstattungsmerkmale können gegeben sein:
(1) Feste Verzinsung;
(2) jährliche Zinszahlung, Tilgung am Ende der Laufzeit;
(3) i.d.R. zehn bis dreißig Jahre Laufzeit;
(4) kein Mindestanlagebetrag;
(5) keine effektiven Stücke, sondern Wertrechte, eingetragen ins Schuldbuch der Deutschen Finanzagentur (Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH). Für die Unterbringung der Anleihen des Bundes und seiner Sondervermögen ist die Bietergruppe Bundesemissionen zuständig, für die sich u.a. gebietsansässige Kreditinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken gemäß § 1 I sowie III d Satz 2 und Satz 3 KWG und inländische Niederlassungen ausländischer Unternehmen gemäß §§ 53, 53 b, 53 c KWG, soweit sie die Erlaubnis zum Betreiben des Emissionsgeschäfts haben, bewerben können, wenn sie im Schnitt mind. 0,05 Prozent des zugeteilten Emissionsvolumens übernehmen können. (vgl. die Verfahrensregeln für Tender bei der Begebung von Bundeswertpapieren, Fassung Januar 2012). Die Begebung erfolgt im Tenderverfahren, für das seit April 2005 die Auktionsplattform Bund Bietungs-System (BBS) genutzt wird. Seit 1997 ist das Stripping der Anleihen möglich.
Vgl. Stripped Bond.