Chancengleichheit
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Die Chancengleichheit bzw. Chancengerechtigkeit ist im Zusammenhang mit der Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit von Bedeutung. Mit dem Konzept der Chancengleichheit können jedoch sehr unterschiedliche Gerechtigkeitsvorstellungen einhergehen. Der Hauptunterschied besteht darin, ob unter Chancengleichheit ein ex ante- oder ein ex post-Konzept verstanden wird.
1. Ex ante-Chancengleichheit: Vertreter der normativen Idee der Leistungsgerechtigkeit sehen Chancengleichheit erreicht, wenn jedes Individuum die gleichen Chancen hat, sein Leistungspotential zu entwickeln (inequality of outcome). In diesem Ansatz liegt Chancengleichheit im weiteren Sinn dann vor, wenn formal gleiche Rechte für alle existieren. Chancengleichheit im engeren Sinn erfordert, dass keine Diskriminierung aufgrund bestimmter sozialer Merkmale (soziale Herkunft, Geschlecht, Religion, kultureller Hintergrund usw.) erfolgt. Eine sich ergebende Ungleichheit in der Einkommensverteilung wird in dieser Sichtweise als legitim und sinnvoll angesehen, wenn jedes Individuum die gleichen Chancen hat, auch ein höheres Einkommen zu erzielen. Die Herstellung von ex ante-Chancengleichheit wird vor allem aus wirtschaftsliberaler Sicht als Alternative zur Umverteilungspolitik betrachtet.
2. Ex post-Chancengleichheit: Hierbei wird darauf verwiesen, dass unabhängig von den Gründen ihres Zustandekommens die Ungleichheit der Einkommen, die im Ergebnis entsteht (inequality of outcome), ungleiche Voraussetzungen für die Einkommenserzielungsmöglichkeiten der nachfolgenden Generation schafft. Kinder, die in einem Haushalt mit geringem Einkommen aufwachsen, haben aufgrund des Elternhauses und des sozialen Umfelds schlechtere Startvoraussetzungen, um einen höheren Bildungsabschluss und höhere Einkommen zu erzielen, als Kinder aus Gutverdiener-Haushalten.
Nach dieser Sicht ist Ergebnisgleichheit eine Voraussetzung für Chancengleichheit. Nach der vor allem von Atkinson vertretenen Auffassung ist die (Um-)Verteilungspolitik daher eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung von Chancengerechtigkeit. Demzufolge sind Umverteilungspolitik und Chancengleichheit nicht substitutiv, sondern komplementär zu verstehen.
Vgl. auch gerechte Einkommensverteilung.