Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bei einer Zwangsversteigerung wird das Eigentum mit dem Zuschlag übertragen, eine zusätzliche notarielle Beurkundung ist dann nicht mehr erforderlich. Deshalb erstellt auch das zuständige Amtsgericht eine Anzeige über Erwerbsvorgänge in Zwangsversteigerungsverfahren an das Finanzamt. Diese ersetzt die sonst übliche Veräußerungsanzeige. Aufgrund dieser Anzeige wird die Grunderwerbsteuer festgesetzt und nach deren Zahlung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Aus dieser Anzeige ist dann für die Finanzbehörde ersichtlich, ob der Zuschlag aufgrund der Abgabe eines Meistgebotes oder der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot erfolgt ist.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit kalte Betriebskosten vorvertragliche Informationspflichten
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ausgehend
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