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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sonderform des Schiedsgutachtens; Konfliktparteien vereinbaren vertraglich, dass der Schiedsgutachter ein nicht-verbindliches Schiedsgutachten erstellt (fehlende, nur einseitige, bedingte oder nur vorläufige Bindungswirkung). Faktisch ist die Bindungswirkung in der Praxis sehr groß; vgl. Klage, Mediation, Schiedsgericht, Schiedsgutachter, Verhandlung, außergerichtliche Streitbeilegung.
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