Finanzrechtsweg
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Möglichkeit der Anrufung des Finanzgerichts.
1. Der Finanzrechtsweg ist gegeben (§ 33 I FGO):
(1) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden;
(2) in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind;
(3) in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch die §§ 1–31, 35–56, 154–157b, 159 des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden;
(4) in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
2. Der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren (§ 33 III FGO).