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Lärm

(weitergeleitet von Fluglärm)
Definition: Was ist "Lärm"?

wesentlicher, bei der Wahl und Gestaltung des Arbeitsplatzes (Arbeitsplatzgestaltung) zu berücksichtigender Faktor. Lärm von bestimmter Frequenz und Lautstärke, bes. unregelmäßiger Lärm, hat gesundheitliche Schädigung und Beeinträchtigung der Arbeitsleistung zur Folge.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Arbeitswissenschaft
    2. Rechtliche Regelungen zur Lärmbekämpfung

    Arbeitswissenschaft

    wesentlicher, bei der Wahl und Gestaltung des Arbeitsplatzes (Arbeitsplatzgestaltung) zu berücksichtigender Faktor. Lärm von bestimmter Frequenz und Lautstärke, bes. unregelmäßiger Lärm, hat gesundheitliche Schädigung und Beeinträchtigung der Arbeitsleistung zur Folge. Beseitigung oder Verminderung des Lärms kann leistungssteigernde Wirkung haben. Entscheidend ist neben der technisch gemessenen Lautstärke die individuelle menschliche Reaktion (Geräuschempfindlichkeit).

    Mit folgenden Wirkungen muss gerechnet werden:
    (1) Lärmbereich I (30–65 dB): Lärm kann als störend und belästigend empfunden werden.
    (2) Lärmbereich II (65–90 dB): Neben den psychischen Wirkungen treten bereits Verengungen in den Blutgefäßen an Armen und Händen auf.
    (3) Lärmbereich III (90–120 dB): Gefahr einer dauerhaften Gehörschädigung.
    (4) Lärmbereich IV (über 120 dB): Überschreitung der Schmerzgrenze; bereits nach kurzer Einwirkzeit kann ein deutlicher und dauerhafter Hörverlust eintreten.

    Maßnahmen zur Lärm-Dämpfung: schalldämpfende Baustoffe, Isolierungen, Doppelfenster, zweckentsprechende Maschinenkonstruktionen, Arbeitsplatzverlegung, Gehörschutz u.a.

    Rechtliche Regelungen zur Lärmbekämpfung

    Nach Art. 74 I Nr. 24 GG gehört die Lärmbekämpfung zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Davon hat der Bund v.a. mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Gebrauch gemacht. Es enthält die wesentlichen öffentlich-rechtlichen Regelungsgrundlagen zum Schutz vor und zur Bekämpfung von Lärm, soweit es um die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und den Bau öffentlicher Straßen geht. Zu den Anlagen gehören nicht nur ortsfeste Anlagen, sondern auch Maschinen, Geräte und Fahrzeuge (vgl. § 2 BImSchG). Bedeutsam sind v.a. die auf der Grundlage des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen, namentlich die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i.d.F. vom 31.5.2017 (BGBl. I S. 1440); die VerkehrslärmschutzVO (16. BImSchV) vom 12.6.1990 (BGBl. I 1036) m.spät.Änd. und die SportanlagenlärmschutzVO (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl. I 1588, 1790) m.spät.Änd.; die Verkehrswegeschallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) vom 4.2.1997 (BGBl. I 172); die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 25.8.2002 (BGBl. I 3478). Ferner ist die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)) vom 26.8.1998 (GMBl 503) m.spät.Änd. von Relevanz. Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm i.d.F vom 31.10. 2007 (BGBl. I 2550) m.spät.Änd. soll durch die Einführung von Lärmschutzbereichen die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen schützen; vgl. auch die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung vom 5.1.1999 (BGBl. I 35).

    Gemäß Nr. 3.7 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung vom 12.8.2004 (BGBl. I 2179) m.spät.Änd. ist in Arbeitsstätten der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen. Lärm ist Schall, der das Gehör schädigen kann oder zu bes. Unfallgefahren führt. Daher sind Arbeitsstätten so einzurichten und Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass auf den Arbeitenden kein Lärm einwirkt. Wirkt trotz des Ausschöpfens der technischen Möglichkeiten weiterhin Lärm ein, so sind persönliche Schallschutzmittel zu tragen. Ziel der Lärmbekämpfung gemäß den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften ist jedoch die primäre Lärmminderung (Bekämpfung des Lärms an seinem Ursprung).

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