Direkt zum Inhalt

Gentechnikgesetz (GenTG)

Definition: Was ist "Gentechnikgesetz (GenTG)"?

dient dem Schutz vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte und der Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren; gewährleistet die Möglichkeit, Produkte unter Einsatz gentechnisch veränderter Mechanismen zu erzeugen und in den Verkehr zu bringen; schafft einen rechtichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der Gentechnik.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz i.d.F. vom 16.12.1993 (BGBl. I 2066) m.spät.Änd., umfassende Kodifikation zur Regelung von Fragen der Gentechnik. Die Gentechnik, ein Teilgebiet der Biotechnik, beinhaltet die Methoden und Verfahren zur Isolierung und Charakterisierung des Erbguts, seiner gezielten Manipulation und Wiedereinführung in eine neue, evtl. fremde Umgebung.

    Zweck: Schutz von Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte und Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten der Gentechnik (§ 1 GenTG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes gilt für gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten, Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen. Das Gesetz gilt nicht für die Anwendung gentechnisch veränderter Organismen am Menschen (§ 2 III GenTG). Es enthält eine Ermächtigung an die Bundesregierung zur Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinie gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes auszunehmen. Gentechnische Arbeiten werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt (§ 7 I GenTG) und dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Zur Prüfung und Bewertung sicherheitsrelevanter Fragen nach dem Gentechnikgesetz wird eine "Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit" als Sachverständigenkommission eingerichtet (§ 4 GenTG). Weitere Einzelheiten sind in der Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) i.d.F. vom 14.3.1995 (BGBl. I 297) m.spät.Änd. und der Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) vom 10.12.1997 (BGBl. I 2882) m.spät.Änd. geregelt. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufe 3 und 4 sowie vorgesehene erstmalige gentechnische Arbeiten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung. Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen oder zu Forschungszwecken (§ 8 GenTG). Wer gentechnisch veränderte Organismen freisetzen will, Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, oder solche Produkte zu einem anderen Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen Verwendung in den Verkehr bringt, bedarf der Genehmigung des Robert Koch-Instituts – Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten. Dieser Genehmigung stehen solche gleich, die von Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und gleichwertigen Vorschriften erteilt worden sind (§ 14 GenTG). Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der Bundesanstalt für Naturschutz, der Bundesanstalt für Risikobewertung und dem Umweltbundesamt, bei Freisetzung gentechnisch veränderter Tiere auch im Einvernehmen mit dem Friedrich-Löffler-Institut. Die Genehmigung für eine Freisetzung ist u.a. zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf Mensch und Umwelt nicht zu erwarten sind (§ 16 GenTG); Einzelheiten in der Gentechnik-Verfahrensordnung (GenTVfV) i.d.F. vom 4.11.1996 (BGBl. I 1657) m.spät.Änd. Will das Robert-Koch-Institut einen Antrag auf Inverkehrbringen genehmigen, so hat es nach Maßgabe der Richtlinie 90/220/EWG vom 23.4.1990 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117, 15) das sog. EG-Beteiligungsverfahren einzuleiten; Näheres in der Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV) vom 17.5.1995 (BGBl. I 734) m.spät.Änd.; zudem die Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) i.d.F. vom 4.11.1996 (BGBl. I 1649) m.spät.Änd. und die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) i.d.F. vom 4.11.1996 (BGBl. I 1644) m.spät.Änd.

    Haftung: Das Gesetz sieht eine Gefährdungshaftung des Betreibers einer gentechnischen Anlage vor, wenn infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, jemand getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Der Haftungshöchstbetrag beträgt 85 Mio. Euro (§ 33 GenTG). Bei einem durch gentechnisch veränderte Organismen verursachten Schaden wird widerleglich vermutet, dass er durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht wurde, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen. Geschädigte haben einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber über die Art und den Ablauf der in der gentechnischen Anlage durchgeführten oder einer Freisetzung zugrunde liegenden gentechnischen Arbeiten (§§ 32 ff. GenTG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Gentechnikgesetz (GenTG)"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Gentechnikgesetz (GenTG) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gentechnikgesetz-gentg-34471 node34471 Gentechnikgesetz (GenTG) node49853 Umwelt node34471->node49853 node31970 Gefährdungshaftung node34471->node31970 node48633 Tiere node34471->node48633 node44083 Robert Koch-Institut node34471->node44083 node30677 Bundesoberbehörde node122633 Corona-Kabinett node122633->node44083 node28114 Bundesgesundheitsamt (BGA) node28114->node44083 node32096 höhere Gewalt node31970->node32096 node31113 Arbeitsschutz node31113->node34471 node29095 Arbeitszeit node31113->node29095 node28071 Arbeitsrecht node31113->node28071 node44083->node30677 node100061 Wissenschaft node100061->node48633 node122425 Ressourcen node122425->node48633 node46401 Sorgfaltspflicht node46401->node31113 node30387 Arbeitsvertrag node30387->node31113 node50486 unerlaubte Handlung node50486->node31970 node32110 Haftung node32110->node31970 node46003 Schadensersatz node46003->node31970 node120056 ESG-Kriterien node120056->node49853 node53876 Sharing Economy node53876->node49853 node53895 Philosophie node53895->node49853 node53895->node48633 node54262 Mensch node54262->node49853 node54262->node48633
    Mindmap Gentechnikgesetz (GenTG) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gentechnikgesetz-gentg-34471 node34471 Gentechnikgesetz (GenTG) node49853 Umwelt node34471->node49853 node31970 Gefährdungshaftung node34471->node31970 node48633 Tiere node34471->node48633 node44083 Robert Koch-Institut node34471->node44083 node31113 Arbeitsschutz node31113->node34471

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com