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Küstenschifffahrt

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Schifffahrt im Bereich der Küstengewässer bzw. innerhalb des Seegebietes nationaler Souveränitätszonen. Von der Küstenschifffahrt zu unterscheiden ist die Seeschifffahrt. I.d.R. bestehen in der Küstenschifffahrt keine eigenen Niederlassungen an Land, da der Unternehmer meist gleichzeitig Kapitän ist und die Ladungen vorwiegend von Maklern vermittelt werden, künftig sollen verstärkt Verlagerungen von den Landverkehrsträgern auf die Küstenschifffahrt erfolgen.

    Rechtliche Regelungen: Nach der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5.7.2002 (BGBl. I 2555) m.spät.Änd. betreibt Küstenschifffahrt, wer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord nimmt und sie unter Benutzung des Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Bereich befördert. Küstenschifffahrt darf nur betrieben werden mit
    (1) Seeschiffen, die nach dem Flaggenrecht die Bundesflagge führen,
    (2) Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 6.12.2008 (BGBl. I 2450) m.spät.Änd. besitzen und
    (3) Schiffen, die in einem Mitgliedsstaat der EU registriert sind und unter Flagge eines solchen Staates fahren.

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