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Abgeordneter

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mitglied des Bundestags (MdB) oder eines Landtags (MdL).

    Die Abgeordneten des Bundestags werden nach Art. 38 GG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Zum Abgeordneten des Bundestags kann gewählt werden (passives Wahlrecht), wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt (derzeit 18. Lebensjahr).

    Der Abgeordnete des Deutschen Bundestags erhält eine monatliche  Abgeordnetenentschädigung von 8.252 Euro (seit dem 1.1.2013). Spätere Anpassung der Entschädigung erfolgen im Rahmen des in § 30 AbgG geregelten Verfahrens. Der Abgeordnete erhält daneben als Aufwandsentschädigung eine Amtsausstattung, die u.a. eine monatliche Kostenpauschale für Fahrten, Mehraufwendungen am Sitz des Bundestags und die Unterhaltung eines Büros sowie Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Erledigung der parlamentarischen Arbeit (§ 12 AbgG) umfasst; ferner hat er Anspruch auf  Übergangsgeld, Altersentschädigung, Sterbegeld und Hinterbliebenenversorgung.

    Die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Bundestags sind geregelt im Abgeordnetengesetz (AbgG).

    Besteuerung: Die Bezüge von Abgeordneten sind einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 4 EStG). Die Aufwandsentschädigungen sind dagegen steuerfrei (§ 3 Nr. 12 EStG); dies hat zur Folge, dass die durch die Abgeordnetentätigkeit verursachten Aufwendungen auch nicht steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden können. Wahlkampfkosten könnten unter steuersystematischen Gesichtspunkten als Aufwendungen angesehen werden, die durch das Bestreben verursacht sind, steuerpflichtige Einkünfte aus der Tätigkeit als Abgeordneten zu erwerben; jedoch liegt dem Streben nach dem Mandat zugleich typischerweise auch eine Reihe persönlicher Motive und Überzeugungen zugrunde. Wahlkampfkosten werden daher gesetzlich ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen (§ 22 Nr. 4 EStG).

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