Direkt zum Inhalt

Abgeordneter

(weitergeleitet vonMdL)

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mitglied des Bundestags (MdB) oder eines Landtags (MdL).

    Die Abgeordneten des Bundestags werden nach Art. 38 GG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Zum Abgeordneten des Bundestags kann gewählt werden (passives Wahlrecht), wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt (derzeit 18. Lebensjahr).

    Der Abgeordnete des Deutschen Bundestags erhält eine monatliche  Abgeordnetenentschädigung von 8.252 Euro (seit dem 1.1.2013). Spätere Anpassung der Entschädigung erfolgen im Rahmen des in § 30 AbgG geregelten Verfahrens. Der Abgeordnete erhält daneben als Aufwandsentschädigung eine Amtsausstattung, die u.a. eine monatliche Kostenpauschale für Fahrten, Mehraufwendungen am Sitz des Bundestags und die Unterhaltung eines Büros sowie Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Erledigung der parlamentarischen Arbeit (§ 12 AbgG) umfasst; ferner hat er Anspruch auf  Übergangsgeld, Altersentschädigung, Sterbegeld und Hinterbliebenenversorgung.

    Die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Bundestags sind geregelt im Abgeordnetengesetz (AbgG).

    Besteuerung: Die Bezüge von Abgeordneten sind einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 4 EStG). Die Aufwandsentschädigungen sind dagegen steuerfrei (§ 3 Nr. 12 EStG); dies hat zur Folge, dass die durch die Abgeordnetentätigkeit verursachten Aufwendungen auch nicht steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden können. Wahlkampfkosten könnten unter steuersystematischen Gesichtspunkten als Aufwendungen angesehen werden, die durch das Bestreben verursacht sind, steuerpflichtige Einkünfte aus der Tätigkeit als Abgeordneten zu erwerben; jedoch liegt dem Streben nach dem Mandat zugleich typischerweise auch eine Reihe persönlicher Motive und Überzeugungen zugrunde. Wahlkampfkosten werden daher gesetzlich ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen (§ 22 Nr. 4 EStG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Abgeordneter"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Abgeordneter Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abgeordneter-31814 node31814 Abgeordneter node30276 Bundestag node31814->node30276 node28681 Aufwandsentschädigung node31814->node28681 node39548 Mandat node39548->node31814 node42600 Rechtsanwalt node39548->node42600 node27051 Bundesregierung node27051->node30276 node50259 Verhältniswahl node50259->node30276 node27114 Bundesrat node27114->node30276 node28267 Bundeshaushalt node28267->node30276 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node28681 node27500 Arbeitslohn node27500->node28681 node31409 Aufsichtsratsvergütung node31409->node28681 node33261 Indemnität node33261->node31814 node33261->node30276 node36824 Immunität node36824->node33261 node38634 MdB node38634->node31814
    Mindmap Abgeordneter Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abgeordneter-31814 node31814 Abgeordneter node30276 Bundestag node31814->node30276 node28681 Aufwandsentschädigung node31814->node28681 node39548 Mandat node39548->node31814 node33261 Indemnität node33261->node31814 node38634 MdB node38634->node31814

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete