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Miet- und Pachtzinsen

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Definition: Was ist "Miet- und Pachtzinsen"?

Vergütung für die vertragsmäßige Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung der vermieteten Sachen oder Räume bzw. der verpachteten Gegenstände (Miete, Mietpreisrecht, Mietpreisüberhöhung, Mietwucher, Pacht).

Im kaufmännischen Sprachgebrauch auch Mieten und Pachten.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Gewinn- und Verlustrechnung
    3. Kostenrechnung
    4. Bewertungsgesetz
    5. Gewerbesteuerrecht

    Allgemein

    Vergütung für die vertragsmäßige Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung der vermieteten Sachen oder Räume bzw. der verpachteten Gegenstände (Miete, Mietpreisrecht, Mietpreisüberhöhung, Mietwucher, Pacht).

    Im kaufmännischen Sprachgebrauch auch Mieten und Pachten.

    Gewinn- und Verlustrechnung

    Als Aufwendungen für Geschäfts- und Betriebsräume bzw. Betriebsgrundstücke sind Miet- und Pachtzinsen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ebenso wie Miet- und Pachtzinsen für nicht betrieblich, aber im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit genutzte Räume bzw. Grundstücke als „sonstige betriebliche Aufwendungen” auszuweisen (Miet- und Pachtzinsen als Erträge entsprechend). Werden Miet- und Pachtzinsen für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag im Voraus bezahlt, sind sie als aktive Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt; werden sie für eine bestimmte Zeit vor dem Bilanzstichtag nachträglich bezahlt, sind sie als sonstige Verbindlichkeiten abzugrenzen (Rechnungsabgrenzung).

    Kostenrechnung

    Werden Miet- und Pachtzinsen für einen längeren Zeitraum im Voraus oder nachträglich bezahlt, so sind sie auf einem Aufwandsausgleichskonto zeitlich abzugrenzen.

    Mietaufwendungen und -erträge für nicht betrieblich genutzte Räume sind keine Kosten und werden über Kontenklasse 2 (betriebsfremde Aufwendungen) verbucht.

    Bewertungsgesetz

    Jahresrohmiete.

    Gewerbesteuerrecht

    1. Ab dem Erhebungszeitraum 2008 sind Miet- und Pachtzinsen unabhängig von der Gewerbesteuerpflicht des gewerblichen Vermieters mit 25 Prozent der Summe aus (a) 20 Prozent der Miet- und Pachtzinsen inkl. Leasingraten für die Benutzung der im fremden Eigentum stehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens;
    (b) 65 Prozent der Miet- und Pachtzinsen inkl. Leasingraten für die Benutzung der im fremden Eigentum stehenden unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und – (c) 25 Prozent der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (hierunter fallen vor allem Konzessionen und Lizenzen ohne Weiterberechtigungslinzenzen) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung von 25 Prozent aus der Summe erfolgt jedoch nur, soweit die Summe der Miet- und Pachtzinsen den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt.

    2. Bis zum Erhebungszeitraum 2007 gilt für Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der in fremdem Eigentum stehenden, nicht aus Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen dem steuerpflichtigen Betrag hinzuzurechnen. Eine Hinzurechnung zum Gewinn für die Festsetzung des Steuermessbetrages erfolgt dann nicht, wenn die Miet- und Pachtzinsen beim Empfänger zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, außer wenn es sich um Miet- und Pachtzinsen für einen Betrieb oder Teilbetrieb handelt und der Betrag der Vergütungen 125.000 Euro übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Betrag, den Mieter oder Pächter für die Benutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemeindebezirks gehörenden fremden Wirtschaftsgüter an den Überlassenden zu zahlen haben. Im Fall einer Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag eines anderen Gewerbebetriebs erfolgt beim Empfänger Kürzung des Gewinns. Eine Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen darf außerdem dann nicht erfolgen, wenn der Empfänger der Miet- und Pachtzinsen ein Unternehmer aus einem anderen EU-Staat oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist.

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