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Nachwirkungsfrist

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Öffentlich geförderte Mietwohnbauten unterliegen auch nach einer vorzeitigen Rückzahlung der öffentlichen Mittel der Belegungs- und Mietbindung. Dies ist in der Förderzusage festgelegt. Die Bindungen bleiben bestehen:

    • bei Rückzahlung der Darlehen aufgrund einer Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Förderzusage bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung,
    • bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Darlehensforderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erloschen sind.

    Ein Mieter ist gut beraten, sich möglicherweise bei der zuständigen amtlichen Stelle eine schriftliche, verbindliche Bestätigung über die Dauer der Belegungs- und Mietbindung ausfertigen zu lassen.

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    Mindmap "Nachwirkungsfrist"

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    Mindmap Nachwirkungsfrist Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/nachwirkungsfrist-53121 node53121 Nachwirkungsfrist node48823 Zwangsversteigerung node53121->node48823 node53000 Förderzusage node53121->node53000 node45724 Sachmängelhaftung node48823->node45724 node52923 Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung node48823->node52923 node35391 Eigentum node48823->node35391 node33431 Hypothek node33431->node48823 node52921 Eigenschaft "öffentlich gefördert" node52921->node53121 node34837 Grundstück node52921->node34837 node33315 Grundbuch node52921->node33315 node48067 Zwangsversteigerungsverfahren node52921->node48067 node36638 Einkommensgrenzen node53000->node36638 node50336 Wohnraumförderungsgesetz node50336->node53000 node53041 höchstzulässige Miete node53041->node53000
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