öffentlicher Dienst
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
berufliche Tätigkeit bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Öffentlich Bedienstete können je nach der Anstellung Beamte oder Angestellte (Tarifbeschäftigte) sein.
1. Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen einem tarifvertraglichen Sonderrecht, das den bes. Verhältnissen des öffentlichen Dienstes Rechnung trägt. Tarifverträge des öffentlichen Diensts: TVöD (Tarifvertrag für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen), TV-L (Tarifvertrag für die Tarifbeschäftigten bei den Ländern), Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) galt nach dem Austritt von Hessen und Berlin aus der Tarifgemeinschaft der Länder dort bis zum mittlerweile erfolgten Abschluss eines eigenen Tarifvertrags in Hessen und dem Wiedereintritt Berlins in den TV-L weiter.
In den Arbeitsverträgen der öffentlichen Hand wird regelmäßig auf diese Tarifverträge Bezug genommen, sodass sie weitgehend auch die Arbeitsverhältnisse nicht tarifgebundener Arbeitnehmer regeln.
2. Arbeitskämpfe im öffentlichen Dienst: Obwohl in keinem Gesetz ausdrücklich ausgesprochen, sind Arbeitskämpfe (Arbeitskampf, Streik) von Beamten (Beamtenstreik) nach einhelliger Rechtsprechung und der h.M. im Schrifttum verboten. Unzulässig ist auch der Umgehungsweg „Dienst nach Vorschrift”. Streiks von Angestellten des öffentlichen Diensts sind grundsätzlich zulässig. Im Bereich lebensnotwendiger Daseinsvorsorge (Gesundheitswesen, Energieversorgung etc.) darf ein Streik nur unter Beachtung der elementaren Bedürfnisse der Bevölkerung geführt werden.
Auf Arbeitsplätzen Streikender im öffentlichen Dienst dürfen Beamte nicht eingesetzt werden (Streikeinsatz von Beamten).
3. Personalvertretung: Durch den Personalrat ist eine einheitliche Personalvertretung für Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Diensts vorgesehen, die dem Betriebsrat in der Privatwirtschaft entspricht, jedoch unter Wahrung des Gruppenprinzips.