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Sparkassen

(weitergeleitet von öffentliche Sparkassen)
Definition: Was ist "Sparkassen"?

Kreditinstitute, die unter dem Leitgedanken der Förderung und Pflege des Sparens mit jedermann im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen alle Formen von Bankgeschäften betreiben und sich überwiegend in kommunaler Trägerschaft befinden.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Kreditinstitute, die unter dem Leitgedanken der Förderung und Pflege des Sparens mit jedermann im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen alle Formen von Bankgeschäften betreiben und sich überwiegend in kommunaler Trägerschaft befinden. Daneben existieren noch freie Sparkassen, die privatrechtlich als Verein, Stiftung oder Aktiengesellschaft geführt werden. Obwohl sie rein rechtlich nicht den Maximen des öffentlichen Auftrags und dadurch der Sparkassengesetzgebung der Länder unterliegen, sind sie dennoch den öffentlichen Sparkassen insofern gleichgestellt, als sie sich gleichfalls dem Gemeinnützigkeitsprinzip verpflichtet haben.

    Zusammenschluss: Sparkassen sind regional in Sparkassen- und Giroverbänden mit regionalen Girozentralen zusammengeschlossen, die im Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) ihre Spitzenorgane haben.

    2. Geschäftstätigkeit: a) Mittelbeschaffung: Spareinlagen, Sparbriefe/Sparkassenbriefe und Sparkassenobligationen nehmen eine hervorragende Stellung am gesamten Geschäftsvolumen ein. Dem Sicht- und Termineinlagengeschäft kommt eine wesentlich geringere, aber zunehmende Bedeutung zu. Ihre Eigenkapitalbasis können Sparkassen nur aus Gewinnerzielung durch Bildung von Rücklagen erweitern. Die Haftungsfunktion des Eigenkapitals wird durch die Gewährträgerhaftung ersetzt.

    b) Mittelverwendung: Wohnungsbau- und Kommunalkredite stehen im Vordergrund; daneben werden in größerem Umfang Anleihen und Schuldverschreibungen gehalten.

    c) Dienstleistungsgeschäft: Die Angebotspalette der Sparkassen entspricht heute weitgehend der anderer Universalbanken; die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs privater Haushalte gilt jedoch weiterhin als traditionelle Domäne der Sparkassen.

    3. Rechtliche Besonderheiten: Sparkassen sind in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend kommunale juristische Personen öffentlichen Rechts (Anstalten). Seit dem Wegfall der Gewährträgerhaftung/Anstaltslast am 18.7.2005 haftet nicht mehr die betreffende kommunale Körperschaft für die Verbindlichkeiten der Sparkassen, sondern allein der Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe. Die Spareinlagen bei den Sparkassen sind als mündelsicher anerkannt (Mündelsicherheit). Die Bezeichnung Sparkasse darf (auch in Wortzusammensetzung) nur von öffentlich-rechtlichen Sparkassen, die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 32 KWG besitzen, und von anderen Unternehmen, die sich vor Inkrafttreten des KWG als Sparkassen bezeichnen durften, geführt werden (§ 40 KWG). Daneben besteht die Erlaubnis für Spar- und Darlehnskassen und für Kreditinstitute im Sinn von § 1 Gesetz über Bausparkassen.

    4. Besteuerung: a) Umsatzsteuer: Sparkassen sind umsatzsteuerliche Unternehmer, da sie nachhaltig sonstige Leistungen gegen Entgelt erbringen (§ 2 UStG), ihre Tätigkeit bei der Kreditgewährung ist jedoch steuerfrei (§ 4 Nr. 8 UStG), es sei denn, sie entscheiden sich - was nur bei der Kreditgewährung an andere Unternehmer möglich ist - freiwillig zur Steuerpflicht. Mit ihren Umsätzen aus Depotgeschäft sind die Sparkassen dagegen umsatzsteuerpflichtig.

    b) Körperschaftsteuer: Auch als juristische Personen unterliegen die Sparkassen der Körperschaftsteuerpflicht, da sie einen Betrieb gewerblicher Art darstellen (§ 4 I, 4 II KStG). Sie haben Einkünfte aus Gewerbebetrieb, deren Höhe nach den üblichen gesetzlichen Regeln durch Bilanzierung festzustellen ist (§§ 4 I, 5 I EStG).

    c) Gewerbesteuer: Als gewerblich tätige Unternehmen unterliegen Sparkassen auch der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG).

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