Tierschutzgesetz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gesetz i.d.F. vom 18.5.2006 (BGBl. I 1206, 1313) m.spät.Änd., dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens des Tieres. Der Halter oder Betreuer eines Tieres hat es angemessen und artgemäß zu nähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen; ihm ist es verboten, dem Tier vermeidbare Schäden, Schmerzen oder Qualen zuzufügen. Für das Töten von Tieren, Eingriffen an ihnen, Tierversuchen und den Tierhandel sind bes. Regelungen getroffen.
Zuwiderhandlungen sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
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