Umweltberichterstattung
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1. Verpflichtende Umweltberichterstattung: Das Umweltstatistikgesetz (vgl. Umweltgesetzgebung) verpflichtet Unternehmen, bestimmte Informationen bereitzustellen. Es umfasst die Bereiche Abfallwirtschaft, Gewässerschutz, Lärmbekämpfung, Luftreinhaltung, Klimaschutz, Naturschutz, Landschaftspflege und Bodensanierung. Das 2005 eingeführte Umweltinformationsgesetz (Umsetzung der Umweltinformationsrichtline der EU von 2003) verpflichtet die öffentliche Verwaltung und private Einrichtungen, sofern sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, Umweltinformationen nach Antragstellung zur Verfügung zu stellen. Als Umweltinformationen werden Daten bezüglich des Zustands der Umweltmedien, Input, Kondukte, Maßnahmen, die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten-Nutzen-Analysen sowie die menschliche Gesundheit gezählt.
2. Freiwillige Umweltberichterstattung: Unternehmen können sich ebenfalls zu einer freiwilligen Umweltberichterstattung verpflichten. Die Umweltberichterstattung ist fester Bestandteil von standardisierten Umweltmanagementsystemen (vgl. DIN EN ISO 14001 und EMAS-VO).