Versicherungsfreiheit
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Nichtzugehörigkeit zum Kreis der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (§§ 6, 7 SGB V, § 5 SGB VI).
1. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind versicherungsfrei u.a. Beamte, sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder kirchenrechtlichen Regelungen. Versicherungsfrei sind daneben grundsätzlich Studenten und Praktikanten, außerdem Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen. Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV ausüben sind seit 1.1.2013 nicht mehr versicherungsfrei. Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Zur Feststellung der Versicherungsfreiheit erfolgt keine Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigung mit einer anderen Tätigkeit bei Personen, die nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Eine geringfügig entlohnte Tätigkeit bleibt hier versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 SGB VI). Auf die Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
2. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung angeglichen. Darüber hinaus sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltsgrenze (1.1.2021: 64.350 Euro) übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
3. Zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung s. Unfallversicherung.