Vertreter des öffentlichen Interesses
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
zur Wahrnehmung der Belange der öffentlichen Hand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Person.
1. Beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein Oberbundesanwalt, der sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem Verfahren beteiligen kann; er ist an Weisungen der Bundesregierung gebunden (§ 35 VwGO).
2. Bei den Oberverwaltungsgerichten (OVG) und Verwaltungsgerichten kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt werden; ihm kann auch allg. oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden (§ 36 VwGO).
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