Warenbörse
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Börse, an denen Waren und Termingeschäfte in Bezug auf Waren gehandelt werden, § 2 III BörsG (Gegensatz: Wertpapierbörse).
Arten:
(1) Produktenbörse: Märkte mit beschränkter Fungibilität der Handelsobjekte (Waren). Sie haben nur eine eng begrenzte regionale Bedeutung, indem sie für die Versorgung einer Region mit Waren wie Getreide, Futtermittel, Torf sorgen. Wesentliches Merkmal dieser Börsenart ist das Effektivgeschäft, d.h. es werden Handelsabschlüsse über real vorhandene Waren auch tatsächlich und sofort erfüllt, wobei die Ware jedoch nicht unbedingt am Börsenort bzw. Börsenlokal körperlich vorhanden sein muss.
(2) Warenterminbörse: Märkte mit voller Fungibilität der Handelsobjekte (Waren), charakterisiert durch eine bes. Art der Geschäftsabwicklung. Bei Termingeschäften werden über mengen- und qualitätsmäßig standardisierte Einheiten (Kontrakte) von i.d.R. Naturprodukten, wie Getreide, Rohstoffe, Verträge abgeschlossen, die nicht sofort, sondern zu einem bestimmten, späteren Termin erfüllt werden müssen. Im Gegensatz zu den Produkten-Börsen kann sich der Vertragspartner durch ein zum gleichen Termin abgeschlossenes Gegengeschäft (d.h. der ursprüngliche Kontrakt wird per Termin wieder verkauft) der effektiven Erfüllung des Vertrages entziehen. Warenterminbörsen haben v.a. Bedeutung zur Abwicklung von Arbitragegeschäften (Arbitrage) oder zur Abwicklung von Hedgegeschäften (Hedging).