Stichtagsprinzip
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Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), nach dem bei der Bilanzierung nur diejenigen Geschäftsvorfälle berücksichtigt werden dürfen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind. Für Ansatz und Bewertung der Aktiva und Passiva bedeutet dies, dass Tatsachen, die bereits vor dem Stichtag bestanden, dem Bilanzierenden aber erst später bis zur Bilanzaufstellung bekannt wurden, zu berücksichtigen sind. Diese „wertaufhellenden Tatsachen “ sind zu unterscheiden von „wertbeeinflussenden “, die erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind. Diese sollen nicht in die Bilanzierung einfließen; vgl. aber Verlustantizipation. Der Grundsatz ist durch das HGB 1985 ausdrücklich aufgenommen worden für alle bis zum Abschlussstichtag entstandenen vorhersehbaren Risiken und Verluste, die selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn sie erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (§ 252 I 4 HGB; Vorsichtsprinzip).