Aufbrauchsfrist
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bei Wettbewerbsverstößen (unlauterer Wettbewerb) und bei Verletzung geschäftlicher Bezeichnungen kann ein sofortiges Unterlassungsgebot für den Verletzer unverhältnismäßige Nachteile mit sich bringen. Dann kann dem Verletzer eine Aufbrauchsfrist (Umstellungs-, Beseitigungsfrist) bewilligt werden, soweit der Verletzte dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (§ 242 BGB). Im Prozess ist i.d.R. ein Hilfsantrag erforderlich, eine Aufbrauchfrist kann aber u.U. auch ohne Antrag gewährt werden, sofern der Verletzer ein berechtigtes Interesse hinreichend darlegt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren (einstweilige Verfügung), bei irreführender Werbung, die übergeordnete Allgemeininteressen berührt, und strafrechtlichen Übertretungstatbeständen kommen Aufbrauchsfristen i.d.R. ebenso wenig in Betracht wie im Fall vorsätzlicher Verletzungen.