außerordentliche Einkünfte
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Begriff
1. Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 II EStG: a) Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen, die unter die Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit fallen (§ 34 I und § 52 XLVII EStG).
b) Entschädigungen als Ersatz für entgangene und für entgehende Einnahmen, für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft darauf oder als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB (§ 34 II Nr. 2 EStG).
c) Bestimmte Nutzungsvergütungen und Zinsen, soweit sie für mehr als drei Jahre nachgezahlt werden (§ 34 II Nr. 3 EStG).
d) Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 II Nr. 4 EStG).
e) Einkünfte aus Holznutzungen i.S.d § 34b I EStG.
Steuersatzermäßigung
In den meisten Fällen beschränken sich die Besonderheiten bei außerordentlichen Einkünften auf eine Progressionsglättung. Für außerordentliche Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs kann der Steuerpflichtige für bis zu 5 Mio. Euro die Besteuerung mit 56 Prozent des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes (bis Veranlagungszeitraum 2003 mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz) wählen; jedoch mind. mit dem jeweils geltenden Eingangsteuersatz (aktuell 14 Prozent). Diese Steuersatzermäßigung darf jeder Steuerpflichtige jedoch nur einmal im Leben auf Antrag beanspruchen und auch nur, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er dauernd berufsunfähig im Sinn des Sozialversicherungsrechts ist (§ 34 III EStG).
Fünftelregelung
Die Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte beträgt im Rahmen der Fünftelregelung das Fünffache der Differenz zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zzgl. 1/5 dieser Einkünfte. Bei negativem verbleibenden zu versteuernden Einkommen und positivem zu versteuernden Einkommen beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf 1/5 des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommsteuer.