beitragsgeminderte Zeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtlich bedeutsame Zeit (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Beitragsgemindert sind die Zeiten, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten, Ersatzzeiten oder Zeiten einer beruflichen Ausbildung mit Pflichtbeiträgen belegt sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI).
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