ausländische Unternehmungen im Inland
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Unternehmungen im Wirtschaftsgebiet, an denen Gebietsfremde beteiligt sind.
1. Meldepflichten nach der AWV: Ausländische Unternehmungen sind nach dem Außenwirtschaftsrecht im Wirtschaftsgebiet uneingeschränkt zulässig, es bestehen lediglich gewisse Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank (§ 58 AWV).
2. Besteuerung: Die Besteuerung ist abhängig davon, in welcher Form ausländische Unternehmungen sich im Inland betätigen.
a) Bloße Importlieferungen unterliegen keiner Ertragsbesteuerung, können aber als Einfuhr oder als innergemeinschaftlicher Erwerb von der Umsatzsteuer erfasst werden.
b) Inländische Betriebsstätten, z.B. Zweigstellen oder Zweigniederlassungen, führen zur beschränkten Steuerpflicht in Bezug auf die Betriebsstätteneinkünfte und das Betriebsstättenvermögen.
c) Bei Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) unterliegt diese der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Gewinnausschüttungen an das ausländische Mutterunternehmen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer, ggf. kommt jedoch eine Ermäßigung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach der Mutter-Tochter-Richtlinie in Betracht.
d) Die Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft wird wie eine Betriebsstätte behandelt, soweit die Personengesellschaft im Inland tätig ist.