bergrechtliche Förderabgabe
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Förderzins; an Förderländer fließende Abgabe für das Recht zum Abbau von Bodenschätzen. In der Bundesrepublik Deutschland in nennenswertem Umfang nur für die Förderung von Erdöl und Erdgas nach Maßgabe der Marktpreise erhoben.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1986 ist die bergrechtliche Förderabgabe vollständig in die Finanzkraftberechnung (Finanzkraft) des Länderfinanzausgleichs einzubeziehen.
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