Effektivklausel
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Wirtschaftsrecht
Klausel neben einer Schuldsumme in ausländischer Währung, die im Inland zahlbar ist. Erforderlich, wenn die Zahlung in effektiver Auslandsvaluta erfolgen soll. Ist die Zahlung in ausländischer Währung nicht ausdrücklich (durch eine Effektivklausel) vereinbart, so kann sie in Landeswährung erfolgen (§ 244 BGB, Art. 41 WG, Art. 36 ScheckG).
Arbeits-/Tarifrecht
Vereinbarung in Tarifverträgen, dass Tariflohnerhöhungen dadurch effektiv werden, dass bisherige übertarifliche Leistungen unberührt bleiben. Nach der Effektivklausel wird der vom Arbeitnehmer effektiv bezogene Lohn um den Betrag, ggf. auch um den Prozentsatz erhöht, um den der Tarifsatz erhöht worden ist. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Effektivklauseln unwirksam, da es unzulässig ist, dass durch einen Tarifvertrag bei gleicher Arbeit unterschiedliche Tariflöhne zustande kommen (Verstoß gegen Art. 3 I GG); der Bereich übertariflicher Löhne bleibt damit dem Tarifvertrag entzogen (vgl. Wichert, in: Arens/Düwell/Wichert, Handbuch Umstrukturierung und Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2013, § 7 Rn 332 f.).