Erbschein
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gerichtliches Zeugnis, das dem Erben auf Antrag vom Nachlassgericht über sein Erbrecht erteilt wird (§§ 2353 ff. BGB). Der Erbschein enthält das Erbrecht, ggf. die Größe des Erbteils sowie eine etwa angeordnete Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung. Dem Erbschein kommt i.d.R. die Rechtsvermutung (öffentlicher Glaube des Grundbuchs) zu, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das Erbrecht zustehe.
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