enteignungsgleicher Eingriff
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Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen in Fällen, in denen durch die unmittelbaren Auswirkungen einer im öffentlichen Interesse erfolgenden hoheitlichen Maßnahme eine durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsposition rechtswidrig verletzt wird.
Beispiel: ein Haus wird rechtswidrig unter Denkmalschutz gestellt und der Eigentümer kann deshalb seine Absicht, ein Geschäftsgebäude zu errichten, nicht realisieren.
Anders: Enteignung, die einen gezielten rechtmäßigen Eingriff auf gesetzlicher Grundlage verlangt, der mit einer Entschädigungsregelung verknüpft ist. Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kann aber ausgeschlossen oder beschränkt sein, wenn der Betroffene es verabsäumt hat, die ihm möglichen und zumutbaren verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Abwehr des Eingriffs zu ergreifen. Handelt es sich um einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff, kann der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Anspruchskonkurrenz zur Amtshaftung treten.