Freizeichen
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Kennzeichen, das ursprünglich unterscheidungskräftig gewesen ist, seine Eignung als Marke aber verloren hat, weil es von einer größeren Anzahl voneinander unabhängiger Unternehmen für bestimmte Waren oder Warengruppen (Dienstleistungen oder Dienstleistungsgruppen) allg. gebraucht wird, dadurch zur Gattungsbezeichnung geworden und deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist (§ 8 II Nr. 3 MarkenG). Untätigkeit des Markeninhabers kann bei Eingang des Zeichens in den allg. Sprachgebrauch des beteiligten Verkehrs als Gattungsangabe für entsprechende Waren (bzw. Dienstleistungen) oder Gruppen von Waren (bzw. Dienstleistungen) dazu führen, dass die Marke zum Freizeichen wird und verfällt (§ 49 II Nr. 1 MarkenG). Das MarkenG gewährt teilweise Schutz gegen die Entwicklung von Marken zu Freizeichen, indem Verleger von Wörterbüchern, Lexika und ähnlichen Nachschlagewerken auf die Eintragung als Marke hinweisen müssen, wenn sie das geschützte Kennzeichen in einem solchen Werk wiedergeben (§ 16 MarkenG).