Naturallohn
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Sachlohn; unmittelbar in Sachgütern geleistete Form des Arbeitsentgelts; die einzig denkbare Lohnform in arbeitsteiligen Naturalwirtschaften, heute selten, da Naturallohn in den modernen Geldwirtschaften durch das Verbot des Trucksystems auf eine Ergänzung der (tariflich festgelegten) Barlohn-Vergütungen beschränkt ist (z.B. beim landwirtschaftlichen Deputat, Deputatkohle im Bergbau). Naturallohn wird nur mehr als zusätzliches Entgelt, als sog. Gehaltsnebenleistungen (engl. fringe benefits), toleriert. Hierzu zählen u.a. Produkte aus eigener Herstellung, Unterbringung in Werkswohnungen, private Geschäftswagennutzung, Fahrkostenzuschuss - Job-Ticket, kostenlos zur Verfügung gestellte Berufskleidung, Schuhe usw.) – Gegensatz: Geldlohn.
Lohnsteuer: Bei der Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns wird der Naturallohn pauschaliert dem Geldlohn zugeschlagen; siehe Sachbezüge, § 8 Abs. 1 EStG. Ein Sachbezug wird jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bis 44 Euro im Kalendermonat nicht zum Arbeitslohn gezählt (Freigrenze).